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   BVerfG, 23.06.1994 - 2 BvR 117/94, 2 BvR 118/94   

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https://dejure.org/1994,10152
BVerfG, 23.06.1994 - 2 BvR 117/94, 2 BvR 118/94 (https://dejure.org/1994,10152)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1994 - 2 BvR 117/94, 2 BvR 118/94 (https://dejure.org/1994,10152)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 117/94, 2 BvR 118/94 (https://dejure.org/1994,10152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34a Abs. 3
    Ablehnung der Erstattung notwendiger Auslagen bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1994 - 2 BvR 117/94
    Damit ist über sie nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [113]).

    Über die Erstattung der notwendigen Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114]).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1994 - 2 BvR 117/94
    In Fällen dieser Art ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats berufene Kammer zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 [38 f.]).
  • BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 229/02

    Keine Kostenerstattung bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

    Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 ), der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 1994 - 2 BvR 117/94, vom 31. Oktober 1995 - 2 BvR 1182/95 und vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 989/98).
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